DSGVO verdrängt nicht das Kunsturhebergesetz
Die DS-GVO ist schon eine skurrile Angelegenheit. Jeder weiß was. Keiner weiß es richtig. Ein ziemliches Durcheinander spielt sich da derzeit ab.
> Direkt zum Wortlaut des Ministeriums
Abgesehen davon, dass die Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes wohl kaum berührt werden, sind viele Unternehmen wegen der vielen Verordnungen einfach nur noch müde. Der Hauptgrund dafür dürfte sein, dass den meisten Unternehmen der Sinn häufig nicht einleuchtet.
Skurril, die DS-GVO,
gerade in diesem Umfeld
Die Idee, die Rechte der Verbraucher zu stärken, klingt gut und soll ein Gefühl von Sicherheit übermitteln. Tatsächlich aber ist die Verordnung für viele Unternehmen nur ein Mehraufwand, dessen Nutzen sich angesichts folgender Fakten nur schwerlich erklären lässt:
- Datenskandale, die eigentlich keine sind, häufen sich in letzter Zeit. In wie weit wirklich Gefahr besteht oder wieder einmal Interessenverbände oder Lobbyisten, z. B. von Security-Software, kräftig ins mediale Horn geblasen haben, ist völlig unklar.
- Der jüngste Fall „Cambridge Analytica“ und Facebook zeigt, dass eine echte Verbesserung auch durch eine gesetzliche Verschärfung doch nur Makulatur bleibt, denn:
- Mit jeder App und mit jedem Onlinedienst, den wir als private oder gewerbliche Verbraucher nutzen, stimmen wir teils 20-seitigen oder noch umfangreicheren Bestimmungen zu. Lesen Sie sich diese AGBs etc. durch? Real tun dies weniger als ein Prozent der User.
- Kaum jemand stellt sich die Frage, warum so viele tolle Funktionen über Apps kostenfrei angeboten werden, selbst, wenn keine Werbung damit ausgeliefert wird.
- Viel wertvoller sind mittlerweile die Daten. Informationen über
- das Surfverhalten,
- Hobbys,
- Weckzeiten,
- Blutdruck,
- Bewegungsprofile,
- Neigungen,
- Freunde,
- Adressen,
- politische Auffassungen und vieles mehr –
im Grunde quasi fast alles, um abseits moralisch vertretbarer Funktionen derart subtil zu manipulieren, dass es wir Verbraucher unter Garantie nicht mehr bemerken.
Wissen Sie noch, was Sie vor fünf Jahren im Internet gekauft, angeschaut oder geliked haben?
Unsere tages- und stundengenauen Daten sind jedoch fein säuberlich gespeichert und stehen der Wirtschaft zur Verfügung.
Noch liegen die Grenzen der Digitalisierung gerade für kleinere und mittelgroße Unternehmen besonders im Marketing klar auf der Hand. Doch am Ende wird es darum gehen, dass auch immer kleinere Unternehmen sehr subtil oder wie der Bayer sagen würde „hinterfotzig“ zu manipulieren versuchen. So geht Marketing. Marketing manipuliert immer. Darum ist dies zunächst einmal sicher kein Schimpfwort.
Natürlich gehen die Möglichkeiten künftig jedoch viel weiter als übliche Slogans oder z. B. beim akzeptablen, einfachen Behavioral Targeting, bei dem uns Werbebanner im Internet von angesurften Shops verfolgen.
Real werden irgendwann selbst regionale Unternehmen ihre Kunden in vielerlei Hinsicht besser kennen als sie sich selber und enorme Datenbanken pflegen, ggf. ergänzt durch gekaufte Daten von Drittanbietern. Damit überwachen und analysieren wir als regionale Unternehmen irgendwann selbst unsere eigenen Nachbarn
mehr oder weniger voyeuristisch und zunehmend datengetrieben –
natürlich stets in ihrem Interesse.
Hören wir auf zu jammern,
bleiben wir realistisch
Fakt ist, dass wir Verbraucher und Unternehmer AGBs beispielsweise beim Download einer App proaktiv zustimmen, ohne zu wissen, was danach mit unseren Daten passiert. Genau das ist nämlich Bestandteil dieser AGBs. Die Anbieter können sich sicher sein, dass 99 Prozent ebendiese Sondierung unterlassen. Finden wir uns mit diesem eigenen Verhalten einfach ab, das ein großes Stück weit der Bequemlichkeit geschuldet ist.
Da gibt es diese Gesichts-App, ein nettes Spielzeug, herausgegeben von einem Dienstleister aus Moskau, Russland.
In diesem Umfeld wird zudem immer noch heftig über die sogenannte Vorratsdatenspeicherung gesprochen. Nicht nur die Bewegungen und die Kommunikation im Internet sind Ziel der Vorratsdatenspeicherung, sondern auch Telefonate sowie SMS, WhatsApp-Konten und die Kommunikation über ähnliche Nachrichtendienste wie Facebook, Twitter etc.
Über die permanente Nutzung von Smartphones und das geschäftliche und private Leben im Internet ist unser Alltag derart digitalisiert, dass es schlicht nicht mehr möglich ist, Verbraucher oder Unternehmen vor der Speicherung und der Nutzung von Daten aktiv und nachhaltig zu schützen.
Es gibt keine digitalen Geschenke, der Preis ist die Preisgabe.
Aus Sicht vieler Kritiker dient die DS-GVO vor allem der Wirtschaft, die nach vorsichtigen Schätzungen von Verbraucherschutzorganisationen jährlich Milliardenumsätze damit generiert. Zudem dient diese Verordnung als eine Art Illusion von Sicherheit – für all jene Verbraucher, die einfach müde sind, sich angesichts des Overloads von Informationen noch um Details zu kümmern. Kognitive Dissonanz.
Zudem ist die Illusion von Nutzen und Mehrwert, diese Matrix also, viel angenehmer als sicher der Realität bewusst zu werden. Tatsache ist, dass schon der Versuch, sich zu schützen, aufzeigt, wie gigantisch diese Aufgabe für jeden Einzelnen wäre. Auch ist die Kritik an Datenschutzverletzungen vor dem Hintergrund unverständlich.
So ist der Status quo und es wird Zeit, dass wir diese Fakten erwachsen anerkennen.
Wenigstens eine klare Aussage: Das Kunsturhebergesetz wird durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 nicht verdrängt!
In diesem DS-GVO-Umfenld ist es im Grunde nur wichtig, Acht zu geben, nicht zum Opfer von Abmahnanwälten zu werden, die sich bereits in Stellung bringen, um Kasse zu machen. Darum fragen sich auch Kreative, was sich konkret in Sachen Urheberrecht ändert.
Ganz offiziell teilt das Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat mit, wie es sich mit dem Kunsturhebergesetz verhält. Eine Stellungnahme, die sehr deutlich ausfällt:
Klare Aussage zur „Datenschutzgrundverordnung“ (DSGVO) und fotografieren!
im Wortlaut gibt das Ministerium bekannt:
Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine – wie bislang schon – jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.
Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen. Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.
Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.
Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.
Offizielle Website des Ministeriums
www.bmi.bund.de
www.bmi.bund.de